CZV Weiterbildung
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Weiterbildung für LKW-Fahrer
Am 1. September 2009 tritt die Chauffeuren-Zulassungs-Verordnung (CZV) in Kraft.
Der Fähigkeitsausweis – auch «Ausweis 95» und im Ausland «Fahrerqualifizierungsnachweis» genannt – wird als separate Karte in Ergänzung zum Führerausweis ausgestellt. Er kann ab September 2009 bestellt werden. Der Fähigkeitsausweis ist fünf Jahre gültig. Um erneut einen Fähigkeitsausweis zu erhalten, müssen 5 Weiterbildungstage nachgewiesen werden.
Zusätzlich zum Führerausweis benötigen Bus- und Carfahrer/Innen (Kat. D / D1) den Fähigkeitsausweis für den Personentransport sowie Lastwagenfahrer/Innen (Kat. C / C1) den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport
Keinen Fähigkeitsausweis braucht es:
- für private Fahrten
- für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
- für Militär, Polizei, Feuerwehr, Zollverwaltung, Zivilschutz
- für Probe- oder Überführungsfahrten
- in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen
- für Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten
- zum Transport von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt
- im werkinternen Verkehr
Die Weiterbildungspflicht kann über fünf Jahre verteilt in Tageskursen zu sieben Stunden oder in einem Wochenkurs erfüllt werden. Die Weiterbildungskurse müssen bei einer in der Schweiz anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden. Für jeden Kurstag wird eine offizielle asa Kursbestätigung ausgestellt. Die Kursbesuche werden zentral (Bern) registriert.
Ab dem 1. September 2014 müssen auch Lenkerinnen und Lenker von Lastwagen in Polizeikontrollen neben dem Führerausweis den Fähigkeitsausweis vorweisen. Seit dem 1.September 2013 gilt diese Regelung schon für Fahrerinnen und Fahrer von Bussen und Cars.
Für Gütertransporte wird ab dem 1.September 2014 in der Schweiz der Fähigkeitsausweis erforderlich. Diese Vorschrift gilt für Fahrten mit Fahrzeugen der Kat. C und C1 (Lastwagen). Somit dürfen ab diesem Datum Personen- und Gütertransport nur noch mit dem Fähigkeitsausweis durchgeführt werden. Damit weisen die Fahrerinnen und Fahrer nach, dass sie über die nötigen Kompetenzen für den Transport von Gütern oder Personen verfügen und sich regelmässig weiterbilden. Die Schweiz hat mit der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) per 2009 die europäischen Richtlinien über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrerinnen und Fahrer für den Güter- und Personenverkehr übernommen.
Chauffeure, die nach dem 1. September 2009 einen Lernfahrausweis beantragt haben, müssen eine dreiteilige Prüfung (schriftlich, mündlich, praktisch) bestehen. Alle Fahrerinnen und Fahrer müssen ihre Weiterbildungspflicht (fünf Tage in fünf Jahren) erfüllt haben, um den Fähigkeitsausweis zu erhalten oder ihn zu erneuern. Chauffeure, die ab dem 1. September 2014 in Polizeikontrollen keinen Fähigkeitsausweis vorweisen können, riskieren in der Schweiz eine Busse von bis zu 10’000 Franken.
Zahlreiche Lenker-/Innen von Fahrzeuge der Kat. C/C1 und D/D1 bilden sich schon lange regelmässig weiter. Mit dem Inkrafttreten der CZV wurde für alle Inhaber/Innen eines Fähigkeitsausweises die Pflicht zur Weiterbildung eingeführt. Auch wer den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei erhält oder bereits erhalten hat, muss die Weiterbildungspflicht erfüllen.
Informationen zum Fähigkeitsausweis für Fahrer-/Innen der Kategorien C/C1 und D/D1 siehe Broschüre CZV.
Fünf Tage in fünf Jahren
Innerhalb von fünf Jahren müssen fünf Tage Weiterbildung bei einer von der asa anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden. Die Weiterbildung kann in Tageskursen von je sieben Stunden oder als Wochenkurs absolviert werden.
Weiterbildungsperioden
Wegen der gestaffelten Einführung der neuen Regelungen für den Personen - und den Güterverkehr unterscheiden sich die Weiterbildungsperioden.
Fahrer-/Innen der Kategorien | D / D1 | C / C1 |
Weiterbildungsperiode | 01.09.2013 – 31.08.2018 | 01.09.2014 – 31.08.2019 |
Weiterbildungsperiode | 01.09.2018 – 31.08.2023 | 01.09.2019 – 31.08.2024 |
Weiterbildungsperiode | 01.09.2023 – 31.08.2028 | 01.09.2024 – 31.08.2029 |
Wie viele Stunden sind Pflicht?
Kategorie D / D1: 35 Stunden
Kategorie C / C1: 35 Stunden
Um ab dem 01.09.2013 (Kat. D/D1) oder ab 01.09.2014 (Kat. C/C1) einen Fähigkeitsausweis zu erhalten, muss die Weiterbildungspflicht ein erstes Mal erfüllt sein (fünf Kurstage). Da die Nachfrage für Kurse gegen Ende der ersten Weiterbildungsperiode vermutlich gross sein wird, empfehlen wir Ihnen, bereits jetzt Weiterbildungskurse zu besuchen.
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Weiterbildung verpasst – Fähigkeitsausweis abgelaufen
Wer die Weiterbildungspflicht innerhalb der Weiterbildungsperiode nicht erfüllt, erhält keinen neuen Fähigkeitsausweis und darf keine Güter- und Personentransporte mehr durchführen (abgesehen von den Ausnahmen gemäss Art. 3 CZV). Wer dies trotzdem tut, wird mit Busse bestraft (Art. 25 CZV). Auf Gesuch hin, kann die zuständige Behörde den Fähigkeitsausweis für höchstens einen Monat mit einer schriftlichen Bewilligung verlängern.
Ein neuer Fähigkeitsausweis kann erst dann beantragt werden, wenn die fünf Tage Weiterbildung innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert sind (vom 1. bis zum 5. Kurstag sind nicht mehr als fünf Jahre vergangen).
Verkehrszentrum Tuggen AG ist zertifizierte Ausbildungsstätte mit hoher Ausbildungsqualität. Die Verkehrszentrum Tuggen AG ist eine von der asa (Vereinigung der Strassenverkehrsämter) anerkannte Ausbildungsstätte. Ausserdem verfügt die Verkehrszentrum Tuggen AG über die EduQua - Zertifizierung (das schweizerische Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen).